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Anlage - Augenoptiker-Ausbildungsverordnung (AugenoptAusbV)
V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-109 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-109 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Brillengläser bearbeiten und einfassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden b) Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen c) optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Be- zugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten d) Brillengläser manuell und maschinell formgebend bear- beiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen e) Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten | 16 | |
f) Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten g) Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in randlose Brillen montieren h) optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sonder- gläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen i) Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und ausrichten | 15 | |||
2 | Werkzeuge und Maschinen pflegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen reinigen b) Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Stö- rungen einleiten c) Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif- und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerech- ten Entsorgung zuführen | 3 | |
3 | Brillen modifizieren und instand setzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und Kosten ermitteln b) Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksich- tigung der Werkstoffe auswählen c) Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizie- ren, reparieren und austauschen | 10 | |
4 | Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswäh- len b) Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unter- scheiden c) Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen d) Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen e) objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen f) sphäro-zylindrische Kombination umrechnen | 19 | |
g) Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigen- schaften auswählen h) Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen i) prismatische Brillengläser messen j) Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen k) Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterschei- den und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beur- teilen l) Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen un- terscheiden | 15 | |||
5 | Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |||
5.1 | Korrektionsbedarf ermitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | a) Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus, Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hy- peropie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren b) bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde Augenerkrankungen berücksichtigen c) ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen unterscheiden | 14 | |
5.2 | Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | a) Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im Verkaufsgespräch ermitteln b) Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlin- senanpassung und anderen Sehtests erklären c) Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstim- men, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästheti- schen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen d) Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung und Farbgebung von Brillengläsern beraten e) Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fas- sungsberatung einsetzen f) Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentieren | 14 | |
g) Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhil- fen erklären h) Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck beurteilen i) Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pfle- gemittel und deren Eigenschaften erklären j) Preise ermitteln und dem Kunden erklären | 14 | |||
6 | Brillen optisch und anatomisch anpassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten be- arbeiten und voranpassen | 6 | |
b) optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von Korrektionsmitteln einschätzen c) Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unter- schiedlichen Zentrierforderungen zentrieren d) Zentrierung von Brillen kontrollieren | 6 | |||
7 | Sehhilfen abgeben (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Endanpassung von Brillen vornehmen b) Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Seh- hilfen einweisen c) auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen | 8 | |
d) auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung ein- schätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen | 4 | |||
8 | Waren verkaufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen b) Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren c) Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Wa- ren verkaufen | 2 | |
d) Bestellungen vorbereiten und durchführen e) Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und rekla- mieren f) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten | 4 | |||
9 | Rechnungswesen und Kalkulation durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbe- wusst handeln b) Kalkulationen nach Vorgaben durchführen c) Zahlungsvorgänge abwickeln d) Mahnungen vorbereiten | 6 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be- trieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre- tungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei- spielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Arbeitsplatz einrichten b) Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und doku- mentieren c) betriebsinterne und externe Informationen für die Waren- beschaffung einsetzen d) Kommunikationstechnologien anwenden e) Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen abwickeln | ||
6 | Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) fachbezogene Normvorgaben einhalten b) Rechtsvorschriften anwenden c) Fachtermini anwenden d) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Hand- werks anwenden |
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