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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin (AugOptAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 436; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-63 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 15 Buchstabe a und b, laufender Nummer 16.3 Buchstabe a, laufender Nummer 17, laufender Nummer 18 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 19 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 20.1 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 20.2 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 20.3 Buchstabe d bis f und laufender Nummer 21 Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Randformen von Einstärkengläsern auf der Grundlage eines Arbeitsauftrages und Einfassen der Einstärkengläser in eine Vollrand-Brillenfassung; Prüfen der Brille auf Einhaltung der Zentrierdaten sowie Protokollieren und Bewerten des Ergebnisses,

2.
Anfertigen eines Fassungsteils nach vorgegebenem Muster oder Zeichnung durch manuelles und maschinelles Spanen, Fügen und Behandeln von Oberflächen sowie Protokollieren und Bewerten des Ergebnisses und

3.
Beurteilen und Protokollieren von Schäden an einer Brille sowie Beheben dieser Schäden auf der Grundlage eines Arbeitsauftrages.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
optische und anatomische Brillenanpassung,

2.
Beurteilen optischer Eigenschaften und Wirkungen von Brillengläsern,

3.
Anatomie, Physiologie und Optik des Auges,

4.
Messen und Prüfen,

5.
Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,

6.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AugOptAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AugOptAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AugOptAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...