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§ 1 - Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)

V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220
Geltung ab 04.07.2024; FNA: 29-49-1 Statistik

§ 1 Zeitpunkt der Datenübermittlung



(1) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes bei den Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.

(2) Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Speicherung der gemeldeten Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.