Bei der Änderung von Identifikationsnummern gemäß
§ 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind der Registerbehörde auch die jeweils vormals verwendeten Identifikationsnummern, insbesondere von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, zu übermitteln, sofern diese vorliegen.
(1)
1Für die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach
§ 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach
§ 5 Absatz 2 und 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind Schnittstellen zur Datenübermittlung gemäß dem Standard XUnternehmen in der jeweils aktuellen Fassung sowie als Transportstandards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden.
2Die Registerbehörde darf andere Standards und Schnittstellen für die Datenübermittlung zulassen, sofern diese den in Satz 1 genannten Standards und Schnittstellen gleichwertig sind.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt die näheren Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung in einer Anlage zu XUnternehmen fest und macht diese im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt.
4Für die Kommunikation unter Verwendung von XUnternehmen sind besonders gesicherte verwaltungseigene Netze zu nutzen.
5Ist dies nicht möglich, so sind die Verbindungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik so auszugestalten, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet ist.
(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Transportstandards erfolgen die Datenübermittlungen zwischen der Registerbehörde und den Landesjustizverwaltungen in einem strukturierten Format und über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Verbindung der Datenfernübertragung. 2Das strukturierte Format und die Verbindung der Datenfernübertragung werden zwischen der Registerbehörde und den Landesjustizverwaltungen vereinbart.
(2) Die Registerbehörde erstellt für das Basisregister ein Informationssicherheitskonzept nach dem BSI-Standard 200-2.
- 1.
- die Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten übermittelt haben,
- 2.
- den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
- 3.
- Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
- 1.
- den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie
- 2.
- Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
- 1.
- die Stellen nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, an welche die Daten übermittelt werden,
- 2.
- den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
- 3.
- den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
- 4.
- Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
- 1.
- die Stelle nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten abgerufen hat,
- 2.
- den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,
- 3.
- den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie
- 4.
- Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über die von der Registerbehörde vorgegebenen Schnittstellen sowie über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Verbindung.
1Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach
§ 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und den Unternehmen mitgeteilt.
2Die Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen enthält den Hinweis, dass nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß
§ 139c der Abgabenordnung als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen verwendet wird.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2024.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann