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Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)

V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220
Geltung ab 04.07.2024; FNA: 29-49-1 Statistik

Eingangsformel



Aufgrund des § 10 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 404) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnen das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Justiz:


§ 1 Zeitpunkt der Datenübermittlung



(1) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes bei den Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.

(2) Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Speicherung der gemeldeten Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.


§ 2 Übermittlung voneinander abweichender Daten



Liegen bei einer datenübermittelnden Stelle nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes voneinander abweichende Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vor, so übermittelt die Stelle der Registerbehörde alle ihr zu diesem Unternehmen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorliegenden Daten.


§ 3 Änderung von Identifikationsnummern



Bei der Änderung von Identifikationsnummern gemäß § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind der Registerbehörde auch die jeweils vormals verwendeten Identifikationsnummern, insbesondere von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, zu übermitteln, sofern diese vorliegen.


§ 4 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung



(1) 1Für die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 und 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind Schnittstellen zur Datenübermittlung gemäß dem Standard XUnternehmen in der jeweils aktuellen Fassung sowie als Transportstandards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. 2Die Registerbehörde darf andere Standards und Schnittstellen für die Datenübermittlung zulassen, sofern diese den in Satz 1 genannten Standards und Schnittstellen gleichwertig sind. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt die näheren Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung in einer Anlage zu XUnternehmen fest und macht diese im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt. 4Für die Kommunikation unter Verwendung von XUnternehmen sind besonders gesicherte verwaltungseigene Netze zu nutzen. 5Ist dies nicht möglich, so sind die Verbindungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik so auszugestalten, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet ist.

(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Transportstandards erfolgen die Datenübermittlungen zwischen der Registerbehörde und den Landesjustizverwaltungen in einem strukturierten Format und über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Verbindung der Datenfernübertragung. 2Das strukturierte Format und die Verbindung der Datenfernübertragung werden zwischen der Registerbehörde und den Landesjustizverwaltungen vereinbart.


§ 5 Informationssicherheit



(1) Kommt es während einer Datenübermittlung nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu Störungen oder Unterbrechungen, soll die Registerbehörde die erneute Übermittlung der infolge der Störung oder Unterbrechung nicht übermittelten Daten verlangen.

(2) Die Registerbehörde erstellt für das Basisregister ein Informationssicherheitskonzept nach dem BSI-Standard 200-2.


§ 6 Protokollierung



(1) Bei der Datenübermittlung nach § 4 Absatz 1 und 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:

1.
die Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten übermittelt haben,

2.
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie

3.
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.

(2) Ruft die Registerbehörde gemäß § 4 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten von der Global Legal Entity Identifier Foundation ab, protokolliert sie folgende Daten:

1.
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten sowie

2.
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.

(3) Bei der Datenübermittlung nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:

1.
die Stellen nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, an welche die Daten übermittelt werden,

2.
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,

3.
den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie

4.
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.

(4) Ruft eine öffentliche Stelle nach § 5 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Daten bei der Registerbehörde ab, protokolliert die Registerbehörde folgende Daten:

1.
die Stelle nach § 5 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, welche die Daten abgerufen hat,

2.
den Umfang und den Inhalt der übermittelten Daten,

3.
den Zweck und den Anlass der Datenübermittlung sowie

4.
Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung.


§ 7 Einsichtnahme in die Protokolldaten, Auskünfte



(1) 1Jedes im Basisregister geführte Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes kann in die Daten, die nach § 6 zu ihm protokolliert worden sind, Einsicht nehmen. 2Die Einsichtnahme wird nach Identifizierung und Authentifizierung über das Organisationskonto nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gewährt.

(2) Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über die von der Registerbehörde vorgegebenen Schnittstellen sowie über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Verbindung.



§ 8 Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen



1Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und den Unternehmen mitgeteilt. 2Die Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen enthält den Hinweis, dass nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen verwendet wird.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann