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§ 7 - Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)
§ 7 Einsichtnahme in die Protokolldaten, Auskünfte
(1) 1Jedes im Basisregister geführte Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes kann in die Daten, die nach § 6 zu ihm protokolliert worden sind, Einsicht nehmen. 2Die Einsichtnahme wird nach Identifizierung und Authentifizierung über das Organisationskonto nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gewährt.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über die von der Registerbehörde vorgegebenen Schnittstellen sowie über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Verbindung.
(3) Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt.
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