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§ 2 - Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)

V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220
Geltung ab 04.07.2024; FNA: 29-49-1 Statistik

§ 2 Übermittlung voneinander abweichender Daten



Liegen bei einer datenübermittelnden Stelle nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes voneinander abweichende Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vor, so übermittelt die Stelle der Registerbehörde alle ihr zu diesem Unternehmen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorliegenden Daten.