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§ 8 - Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)

V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220
Geltung ab 04.07.2024; FNA: 29-49-1 Statistik

§ 8 Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen



1Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und den Unternehmen mitgeteilt. 2Die Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen enthält den Hinweis, dass nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen verwendet wird.