§ 3 - Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)

V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220
Geltung ab 04.07.2024; FNA: 29-49-1 Statistik

§ 3 Änderung von Identifikationsnummern



Bei der Änderung von Identifikationsnummern gemäß § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind der Registerbehörde auch die jeweils vormals verwendeten Identifikationsnummern, insbesondere von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, zu übermitteln, sofern diese vorliegen.



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