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§ 3 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften dieses Artikels gelten auch für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abweichende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) (weggefallen)
Zitierungen von § 3 EGAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 97a EGAO Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (vom 01.01.2025)
... Maßnahme gilt auch die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes. § 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz (1) Bei Steuerpflichtigen, ...
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