(1)
1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach
§ 139a Abs. 1 der Abgabenordnung.
2Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)
1Bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer sind Regelungen der
Abgabenordnung oder anderer Gesetze, nach denen bei wirtschaftlich Tätigen die Wirtschafts-Identifikationsnummer zu erheben, aufzuzeichnen, anzugeben oder mitzuteilen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Identifizierung des betroffenen wirtschaftlich Tätigen weiterhin die Steuernummer ausreicht.
2§ 154 Absatz 2c der Abgabenordnung ist bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht anzuwenden, soweit das Kreditinstitut die Steuernummer eines wirtschaftlich Tätigen erhoben und aufgezeichnet hat.
3Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der erstmaligen Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
V. v. 30.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 293
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387