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§ 14 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 14 Zahlungsverjährung
(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung, deren Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung nach dem 31. Dezember 1976 beginnt.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die bisherigen Vorschriften über Verjährung und Ausschlußfristen. 2Die Verjährung wird jedoch ab 1. Januar 1977 nur noch nach den §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gehemmt und unterbrochen. 3Auf die nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.
(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gelten für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
(7) § 230 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung gilt für alle am 28. März 2024 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Wachstumschancengesetz G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 m.W.v. 28. März 2024
Frühere Fassungen von § 14 EGAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.03.2024 | Artikel 15 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
aktuell vorher | 21.12.2022 | Artikel 27 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 3 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
aktuell | vor 25.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 EGAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EGAO Festsetzungsverjährung (vom 01.01.2025)
... Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung sind; § 14 Abs. 2 dieses Artikels bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 27 JStG 2022 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2022 abgegeben werden." 3. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die §§ 229 und 230 der ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 3 StUmgBG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... „§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 15 WaChaG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 230 Absatz 2 der ...
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