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§ 17a - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 17a Kosten der Vollstreckung
Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2417 m.W.v. 31. Dezember 2014
Frühere Fassungen von § 17a EGAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2014 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17a EGAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 3 StRAnpG 2015 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... die vor dem 31. Dezember 2014 erlassen worden sind." 5. § 17a wird wie folgt gefasst: „§ 17a Kosten der Vollstreckung Die ... worden sind." 5. § 17a wird wie folgt gefasst: „§ 17a Kosten der Vollstreckung Die Höhe der Gebühren und Auslagen im ...
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