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Änderung § 35 EGAO vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 35 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35 Abrufverfahren von Steuermessbeträgen


vorherige Änderung

 


§ 184 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung findet erstmals für Steuermessbeträge Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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