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Änderung § 36 EGAO vom 19.02.2021

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§ 36 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.02.2021 geltenden Fassung
§ 36 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 237
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie


vorherige Änderung

 


(1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. 2 In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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