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Änderung § 25 EGAO vom 23.07.2016
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§ 25 EGAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | § 25 EGAO n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Text alte Fassung) § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft | (Text neue Fassung)§ 25 Erteilung einer verbindlichen Auskunft |
§ 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. | (1) § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. (2) 1 § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. 2 § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden. |
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