Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
|

Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 9 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle



(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) 1Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 2Sie entscheidet über Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.

(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.


§ 10 Beschäftigungsdienststelle



Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.


§ 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.

(2) Wird nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Ablehnung. 2Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig gelöscht. 3Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. 4Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.


§ 12 Anforderungen im Auswahlverfahren



(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.

(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:

1.
Selbstkompetenz,

2.
Methodenkompetenz,

3.
Fachkompetenz,

4.
Sozialkompetenz sowie

5.
Führungs- und Managementkompetenz.

(3) 1Die Feststellung der Eignung und Befähigung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2Deren Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.


§ 13 Auswahlkommission



(1) 1Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) 1Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden von der Einstellungsbehörde für fünf Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) 1Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. 2Sie ist nicht stimmberechtigt.


§ 14 Ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren



(1) Die Einstellungsbehörde trifft ergänzende Festlegungen zum Auswahlverfahren, die Folgendes regeln:

1.
die Eignungsmerkmale und ihre Definition,

2.
die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,

3.
die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,

4.
die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,

5.
die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,

6.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

7.
das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) 1Die ergänzenden Festlegungen zum Auswahlverfahren werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.


§ 15 Bestandteile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil und

2.
einem mündlichen Teil.


§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:

1.
Aufsatz,

2.
Leistungstest,

3.
Persönlichkeitstest,

4.
Simulationsaufgabe und

5.
biographischer Fragebogen.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.


§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.


§ 18 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:

1.
halbstrukturiertes Interview,

2.
Referat,

3.
Präsentation,

4.
Gruppenaufgaben und

5.
Gruppendiskussion.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.

(4) 1Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. 2Dies gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

(5) Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens das Mindestergebnis für ein Eignungsmerkmal, das ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet wird, nicht erreicht, so wird dieses Eignungsmerkmal für diese Bewerberin oder diesen Bewerber auch im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bewertet.


§ 19 Bewertung der Eignungsmerkmale



(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst sie zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.

(2) 1Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen lassen. 2Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.


§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge



(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.

(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer mindestens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.

(4) 1Anhand der Gesamtergebnisse legt die Einstellungsbehörde für jedes wehrtechnische Fachgebiet eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte Bewerberin oder ein gleichgestellter Bewerber das gleiche Gesamtergebnis wie eine andere Bewerberin oder ein anderer Bewerber, so wird sie oder er in der Rangfolge vor der anderen Bewerberin oder dem anderen Bewerber geführt, wenn nicht in der Person der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers liegende Gründe überwiegen.


§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat,

2.
eine Berufsausbildung, die einem der wehrtechnischen Fachgebiete zugeordnet werden kann, abgeschlossen hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann,

3.
das Auswahlverfahren bestanden hat und

4.
die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.

(2) 1Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. 2Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. 3Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.

(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.

(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.