Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Lehrgängen:
- 1.
- Einführungslehrgang,
- 2.
- Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst",
- 3.
- Lehrgang „Datenverarbeitung" und
- 4.
- Abschlusslehrgang.
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn vertraut gemacht.
(2) 1Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die Grundkenntnisse vermittelt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der berufspraktischen Ausbildung erforderlich sind. 2Hierzu wird
- 1.
- mathematisches und technisches Wissen und Können vertieft,
- 2.
- in das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet eingeführt und
- 3.
- ein Überblick vermittelt über Aufgaben, Organisation und Abläufe in der Bundeswehr mit dem Schwerpunkt auf dem Bereich Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung.
Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie mit spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften soweit vertraut gemacht, wie dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben erforderlich ist.
Im Lehrgang „Datenverarbeitung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern Grundlagen der Informationstechnik einschließlich der praktischen Anwendung vermittelt.
(1) Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter auf die Laufbahnprüfung vorbereitet.
(2) 1Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang auf. 2Ausbildungsschwerpunkt ist die praxisbezogene und anwendungsorientierte Vertiefung und Erweiterung der im Einführungslehrgang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Behandelt werden Inhalte aus den folgenden Lehrgebieten:
- 1.
- allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit,
- 2.
- allgemeine mathematische und technische Grundlagen sowie
- 3.
- fachtechnische Grundlagen des jeweiligen wehrtechnischen Fachgebiets.