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Unterabschnitt 2 - Postgesetz (PostG)


Kapitel 5 Marktregulierung

Abschnitt 2 Entgeltregulierung

Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

§ 51 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung



(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass ihr vom marktbeherrschenden Unternehmen die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt werden, insbesondere:

1.
Angaben über den aktuellen und erwarteten Umsatz, die aktuellen und erwarteten Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge für die fünf zurückliegenden Jahre sowie für das Antragsjahr und die darauffolgenden vier Jahre,

2.
die letzten drei Jahresabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch,

3.
detaillierte Leistungsbeschreibungen, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und der vorgesehenen allgemeinen Geschäftsbedingungen,

4.
Angaben über die finanziellen Auswirkungen auf die Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfragestruktur von Privat- und Geschäftskunden sowie auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung beziehen,

5.
bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswirkungen auf die betroffenen Kundengruppen, zwischen denen differenziert wird, sowie die sachliche Rechtfertigung für die beabsichtigten Differenzierung sowie

6.
sonstige Unterlagen und Angaben, die zur sachgemäßen Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung von der Bundesnetzagentur als erforderlich angesehen werden.

(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen insbesondere die unter Berücksichtigung der Festlegung nach § 52 Absatz 1 aufbereiteten Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente. 2Sofern das betroffene Unternehmen nicht nach § 52 Absatz 1 verpflichtet wurde, hat es Nachweise für die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen, vorzulegen. 3§ 52 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur, eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist ermöglichen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von auf Postmärkten tätigen Unternehmen, die nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, Angaben nach Absatz 1 verlangen, wenn dies zur sachgerechten Durchführung der Entgeltregulierung zwingend erforderlich ist.

(4) Unternehmen haben die Unterlagen und Informationen nach Absatz 1 in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass Entgelte oder Entgeltänderungen, einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibung, in einer bestimmten Form zu veröffentlichen sind.

(6) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.


§ 52 Rechnungslegung



(1) 1Die Bundesnetzagentur soll einem Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für die Verfahren der Entgeltregulierung eine Rechnungslegung für die von ihm angebotenen Postdienstleistungen vorschreiben. 2Sie legt insbesondere Form, Art, Inhalt und Umfang der vom Anbieter vorzunehmenden Aufbereitung der Kostenrechnungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente fest.

(2) 1Macht die Bundesnetzagentur von der Befugnis des Absatzes 1 Gebrauch, so hat sie das von dem betroffenen Unternehmen angewandte Kostenrechnungssystem zu berücksichtigen. 2Das Unternehmen hat der Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sämtliche relevanten Unterlagen zu seinem Kostenrechnungssystem vorzulegen. 3Dabei ist eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Beschreibung des Kostenrechnungssystems beizufügen, die insbesondere die Kostenarten- und Kostenstellenrechnung einschließlich der Verteilung der Kosten auf die Kostenträger erläutert sowie Übersichten zu Kostenstellen und Geschäftsprozessen enthält.

(3) 1Die nach den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 aufbereiteten Kostenrechnungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente, sind der Bundesnetzagentur regelmäßig bis zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. 2Die Bundesnetzagentur prüft die Konformität der übermittelten Daten mit den Anforderungen des Absatzes 1 sowie des Kostenrechnungssystems mit allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und veröffentlicht das Prüfergebnis.


§ 53 Veröffentlichungen



Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beantragte, genehmigte und angeordnete Entgelte.