§ 97 - Postgesetz (PostG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 11 Bundesnetzagentur
Abschnitt 3 Verfahren
Unterabschnitt 1 Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Kapitel 11 Bundesnetzagentur

Abschnitt 3 Verfahren

Unterabschnitt 1 Abschluss des Verwaltungsverfahrens

§ 97 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen


§ 97 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. 2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass

1.
die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und

2.
Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:

a)
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,

b)
die Rechtsbehelfsbelehrung und

c)
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

3Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4§ 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.



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