Die
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 168 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1" durch die Angabe „§ 61" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 2.
- In § 173 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.
- 3.
- § 270 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."
- 4.
- In § 321a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.
- 5.
- § 357 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 43 PostModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.07.2024) ... des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 4, 5 Nummer 2 bis 5 , die Artikel 6 bis 18, 20, 21, 24, 25 Nummer 3, die Artikel 26, 30, 33 und 35 Nummer 5 treten am ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237