Artikel 19 - Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)

Artikel 19 Änderung des Bundesleistungsgesetzes


Artikel 19 ändert mWv. 19. Juli 2024 BLG § 95

In § 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 des Postsicherstellungsgesetzes" durch die Wörter „Kapitel 12 des Postgesetzes" ersetzt.



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