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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDÜVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238; Geltung ab 01.05.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2026 1. BMeldDÜV offen, mWv. 1. November 2024 offen

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 werden nach den Wörtern „§ 52 des Bundesmeldegesetzes" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung" und nach der Angabe „1801a," die Angabe „2709," eingefügt.

b)
In Nummer 15 werden nach den Wörtern „§ 52 des Bundesmeldegesetzes" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung" und nach der Angabe „1801a," die Angaben „2703, 2707," eingefügt.

c)
In Nummer 16 werden nach den Wörtern „§ 52 des Bundesmeldegesetzes" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung" sowie nach der Angabe „1801a," die Angabe „2704," eingefügt.

2.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 werden nach den Wörtern „§ 52 des Bundesmeldegesetzes" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung" sowie nach der Angabe „1801a," die Angabe „2709," eingefügt.

b)
In Nummer 15 werden nach den Wörtern „§ 52 des Bundesmeldegesetzes" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung" sowie nach der Angabe „1801a," die Angaben „2703, 2707," eingefügt.

c)
In Nummer 16 werden nach den Wörtern „§ 52 des Bundesmeldegesetzes" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung" und nach der Angabe „1801a," die Angabe „2704," eingefügt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben „2702 bis 2708" durch die Angaben „2702, 2705, 2706, 2708" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

4.
In § 8 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 14, 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 12, 14 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 3" ersetzt und nach dem Wort „von" die Wörter „Personen mit" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BMeldDÜVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDÜVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BMeldDÜVuaÄndV Inkrafttreten
...  Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am 1. November 2024 in Kraft. ...