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Abschnitt 3 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Abschnitt 3 Wirkung des Musterentscheids und des Vergleichs; Kosten
§ 25 Wirkung des Musterentscheids
(1) 1Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren. 2Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. 3Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren zurückgenommen hat, es sei denn, er hat die Rücknahme innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erklärt.
(2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.
(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Ausgangsverfahren mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur gehört, soweit
- 1.
- sie durch die Lage des Musterverfahrens zum Zeitpunkt der Aussetzung ihres jeweiligen Ausgangsverfahrens oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
- 2.
- Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger oder Musterbeklagten absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
(4) Reicht ein Beteiligter des Musterverfahrens in seinem Ausgangsverfahren den rechtskräftigen Musterentscheid ein, so wird dieses Verfahren wieder aufgenommen.
(5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.
§ 26 Wirkung des Vergleichs
§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist. 2Das Gericht macht den Beschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. 3Mit der Bekanntmachung des Beschlusses, der die Wirksamkeit des Vergleichs feststellt, wirkt der Vergleich für und gegen alle Beteiligten, sofern diese nicht ihren Austritt erklärt haben.
(2) Der Vergleich beendet das Musterverfahren.
(3) 1Sofern ein Kläger nicht seinen Austritt erklärt hat, beendet das Prozessgericht das nach § 10 ausgesetzte Ausgangsverfahren durch Beschluss und entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Regelung. 2Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. 3Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Macht ein Kläger die Nichterfüllung des Vergleichs geltend und kann er die Zwangsvollstreckung nicht bereits aus dem Vergleich betreiben, so wird das Ausgangsverfahren auf seinen Antrag wieder eröffnet. 2Wird die Klage nunmehr auf Erfüllung des Vergleichs gerichtet, so ist die Klageänderung zulässig.
§ 27 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren
(1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
(2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage ist innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen worden.
(3) Die Anteile nach Absatz 2 werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(4) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen worden ist.
(5) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 28 Verstoß gegen die Vorlage- und Eröffnungsvoraussetzungen
Das Rechtsmittel gegen die verfahrensabschließende Entscheidung des Prozessgerichts im Ausgangsverfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass das Oberlandesgericht für den Erlass eines Musterentscheids nicht zuständig gewesen ist oder die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlagebeschlusses oder eines Eröffnungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.
§ 29 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.
(2) 1Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, so haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. 2Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, so haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
(3) 1Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Bei einer verhältnismäßigen Teilung der Kosten kann das Rechtsbeschwerdegericht die im Rechtsbeschwerdeverfahren streitgegenständlichen Feststellungsziele untereinander gleich gewichten, wenn eine anderweitige Gewichtung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(4) 1Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. 2Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. 3§ 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, so haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
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