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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (2. KapMuGRG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2024 ZPO § 32b

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32b wie folgt gefasst:

§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen".

2.
§ 32b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:

1.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,

2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und

3.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. KapMuGRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KapMuGRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 8c OZGÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 371a Absatz 3 wird ...