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Artikel 5 - Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Artikel 5 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. August 2024 JArbSchG § 9, § 10

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Pausen" die Wörter „und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte" eingefügt.

2.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Pausen" die Wörter „und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte" eingefügt.