Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 455 folgende Angabe eingefügt:
„§ 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".
- 1a.
- In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „262" durch die Angabe „276" ersetzt.
- 1b.
- In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „109" durch die Angabe „115" ersetzt.
- 1c.
- In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „109" durch die Angabe „115" ersetzt.
- 1d.
- In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „15" durch die Angabe „16" ersetzt.
- 2.
- In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „80" durch die Angabe „85" und die Angabe „856" durch die Angabe „901" ersetzt.
- 3.
- Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt."
- 3a.
- In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt.
- 3b.
- In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt.
- 3c.
- In § 125 wird die Angabe „126" durch die Angabe „133" ersetzt.
- 4.
- § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „334" durch die Angabe „352" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „4.392" durch die Angabe „4.623" und die Angabe „2.736" durch die Angabe „2.880" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „2.736" durch die Angabe „2.880" ersetzt.
- 5.
- Nach § 455 wird folgender § 455a eingefügt:
„§ 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024 anzuwenden."
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323