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Artikel 1 - Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (AVALuftfV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 1 ändert mWv. 26. Juli 2024 LuftKostV Anlage

Abschnitt VI Nummer 41 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 GebührentatbestandGebühr
„41. Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den
Betriebskategorien „offen" und „speziell" nach § 66a LuftVG
 
a) natürliche Personen nach Absatz 3 20 EUR
b) juristische Personen nach Absatz 3 50 EUR
c) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied 5 EUR".