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Artikel 1 - Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (AVALuftfV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2024 LuftKostV Anlage

Abschnitt VI Nummer 41 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 GebührentatbestandGebühr
„41. Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den
Betriebskategorien „offen" und „speziell" nach § 66a LuftVG
 
a) natürliche Personen nach Absatz 3 20 EUR
b) juristische Personen nach Absatz 3 50 EUR
c) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied 5 EUR".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AVALuftfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVALuftfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 29 BEV 2024 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 251 ) geändert worden ist, wird ...