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Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (AVALuftfV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

-
des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 9a des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,

-
des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert und Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert und Absatz 1 Satz 4 zuletzt durch Artikel 6 Buchstabe j des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:


Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 1 ändert mWv. 26. Juli 2024 LuftKostV Anlage

Abschnitt VI Nummer 41 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 GebührentatbestandGebühr
„41. Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den
Betriebskategorien „offen" und „speziell" nach § 66a LuftVG
 
a) natürliche Personen nach Absatz 3 20 EUR
b) juristische Personen nach Absatz 3 50 EUR
c) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied 5 EUR".



Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 ändert mWv. 26. Juli 2024 LuftVO § 21a

Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a wie folgt gefasst:

§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".

2.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann folgende Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen:

1.
Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947,

2.
Gebührenbescheide für die in Nummer 1 genannte Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung.

Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing