Abschnitt VI Nummer 41 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| Gebührentatbestand | Gebühr
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„41. | Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen" und „speziell" nach § 66a LuftVG |
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a) natürliche Personen nach Absatz 3 | 20 EUR
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b) juristische Personen nach Absatz 3 | 50 EUR
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c) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied | 5 EUR".
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Die
Luftverkehrs-Ordnung vom
29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a wie folgt gefasst:
„§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".
- 2.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann folgende Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen:
- 1.
- Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947,
- 2.
- Gebührenbescheide für die in Nummer 1 genannte Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung.
Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2024.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing