Die
Luftverkehrs-Ordnung vom
29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a wie folgt gefasst:
„§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".
- 2.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann folgende Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen:
- 1.
- Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947,
- 2.
- Gebührenbescheide für die in Nummer 1 genannte Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung.
Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411