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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (AVALuftfV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2024 LuftVO § 21a

Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a wie folgt gefasst:

§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".

2.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann folgende Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen:

1.
Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947,

2.
Gebührenbescheide für die in Nummer 1 genannte Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung.

Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AVALuftfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVALuftfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 31 BEV 2024 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 251 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...