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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (AVALuftfV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 ändert mWv. 26. Juli 2024 LuftVO § 21a

Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a wie folgt gefasst:

§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".

2.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann folgende Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen:

1.
Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947,

2.
Gebührenbescheide für die in Nummer 1 genannte Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung.

Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."

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