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Artikel 2 - FAG-Änderungsgesetz 2024 (FAGÄndG 2024 k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „entsprechend" ein Komma und die Wörter „wobei an die Stelle des Bundes der Wirtschaftsstabilisierungsfonds tritt, mit der Maßgabe, dass Erstattungen von Kosten, die vom Bund getragen wurden, an den Bund zu leisten sind" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen trägt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds." - 2.
- § 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Zitierungen von Artikel 2 FAG-Änderungsgesetz 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FAGÄndG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAGÄndG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 FAGÄndG 2024 Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2025 in ...
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