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Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024 - FAGÄndG 2024 k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2024 FAG § 1, § 14, § 7, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalenderjahr BundLänderGemeinden
2020minus 20.533.717.472 Euro 15.858.934.915 Euro 4.674.782.557 Euro
2021minus 17.142.407.683 Euro 12.988.407.683 Euro 4.154.000.000 Euro
2022minus 15.008.682.590 Euro 12.608.682.590 Euro 2.400.000.000 Euro
2023minus 13.792.407.683 Euro 11.392.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2024minus 12.480.407.683 Euro 10.080.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2025minus 11.305.407.683 Euro 8.905.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2026minus 11.305.407.683 Euro 8.905.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2027minus 11.117.407.683 Euro 8.717.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2028minus 11.117.407.683 Euro 8.717.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
2029minus 11.017.407.683 Euro 8.617.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro
ab 2030 minus 10.417.407.683 Euro 8.017.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro."


2.
Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Ausgleichsjahr 2024 gilt ein Betrag von 1.750.000.000 Euro aus der in den Monaten Januar bis Juni überwiesenen Teilbetragssumme als Abschlagszahlung auf eine flüchtlingskostenbezogene Pro-Kopf-Pauschale."

3.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Mindeststeuer;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

4.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, wenn sie im jeweiligen Ausgleichsjahr das Kriterium der Leistungsschwäche gemäß Absatz 2 Satz 2 erfüllen:

Berlin 62.831.000 Euro,
Brandenburg76.524.000 Euro,
Bremen62.501.000 Euro,
Hamburg78.699.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern77.987.000 Euro,
Rheinland-Pfalz54.410.000 Euro,
Saarland70.652.000 Euro,
Sachsen54.510.000 Euro,
Sachsen-Anhalt78.157.000 Euro,
Schleswig-Holstein72.969.000 Euro,
Thüringen78.404.000 Euro."


Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 StFG offen

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „entsprechend" ein Komma und die Wörter „wobei an die Stelle des Bundes der Wirtschaftsstabilisierungsfonds tritt, mit der Maßgabe, dass Erstattungen von Kosten, die vom Bund getragen wurden, an den Bund zu leisten sind" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen trägt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds."

2.
§ 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die §§ 10a und 11 gelten entsprechend. Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden durch diesen getragen."


Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2024 SGB V § 20i

In § 20i Absatz 3 Satz 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2028" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. August 2024.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Für den Bundespräsidenten

Die Präsidentin des Bundesrates

Manuela Schwesig

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner