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Artikel 3 - Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts (VStRFG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 ändert mWv. 3. August 2024 StPO § 100a, § 395, § 397a, § 397b, § 406g, § 406h

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die Angabe „234, 234a" durch die Angabe „234 bis 234b" ersetzt.

2.
§ 395 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
den §§ 6 bis 8, 11 und 12 des Völkerstrafgesetzbuches gegen das Leben, die versucht wurde, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht,".

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches in seinen Rechten auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder auf religiöse, sexuelle oder reproduktive Selbstbestimmung oder als Kind in seinem Recht auf ungestörte körperliche und seelische Entwicklung, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht,".

3.
§ 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches oder, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht, nach den §§ 6 bis 8, 11 sowie 12 des Völkerstrafgesetzbuches, die sich gegen das Leben richtet, verletzt ist oder wenn er Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) ist,".

b)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
durch ein Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verletzt ist, das ihn nach § 395 Absatz 1 Nummer 4a zur Nebenklage berechtigt."

4.
§ 397b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel vor, wenn es sich

1.
bei den Nebenklägern um mehrere Angehörige desselben durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) handelt oder

2.
um mehrere Nebenkläger handelt, die Verletzte solcher Taten im Sinne des § 395 Absatz 1 Nummer 2a und 4a sind, denen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wobei es dem Gericht unbenommen bleibt, zusätzliche sachnahe Kriterien im Einzelfall zu berücksichtigen."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die in § 397 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Verfahrensrechte der Nebenkläger werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nur durch den bestellten oder beigeordneten Beistand ausgeübt, sofern es sich um Nebenkläger handelt, deren Befugnis zum Anschluss an die öffentliche Klage nur aufgrund des § 395 Absatz 1 Nummer 2a oder 4a begründet ist. Das Gericht kann dem Nebenkläger gestatten, sein Recht auf Abgabe von Erklärungen nach § 258 Absatz 1 in Verbindung mit § 397 Absatz 1 Satz 3 selbst auszuüben."

5.
In § 406g Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „bis 6" ersetzt.

6.
In § 406h Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 397a gilt" durch die Wörter „Die §§ 397a und 397b gelten" ersetzt.