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Artikel 4 - Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts (VStRFG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 3. August 2024 GVG § 20, § 74a, § 169, § 185

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Funktionelle Immunität hindert nicht die Erstreckung deutscher Gerichtsbarkeit auf die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch."

2.
§ 74a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und".

c)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

3.
In § 169 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tonaufnahmen" die Wörter „oder Ton- und Filmaufnahmen" eingefügt und werden die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.

4.
Dem § 185 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten und der deutschen Sprache nicht mächtig sind, dürfen sich in Gerichtsverhandlungen Verdolmetschungen bedienen. Das Gericht kann die Nutzung gerichtlich bereitgestellter Verdolmetschungen zulassen. § 176 Absatz 1 bleibt unberührt."