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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation (1. BMDVTKBGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
In Abschnitt 4 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Nummern 1 bis 1.7 wie folgt gefasst:
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
„1 | Maßnahmen im Rahmen der Prüfung | |
1.1 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 68,00 |
1.2 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 73,50 |
1.3 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 81,00 |
1.4 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 42,50 |
1.4.1 | Die Gebühr erhöht sich für jeden wiederholten Prüfungsteil um | 5,50 |
1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | |
1.5.1 | Zusatzprüfung Klasse N nach E | 48,00 |
1.5.2 | Zusatzprüfung Klasse N nach A | 57,00 |
1.5.3 | Zusatzprüfung Klasse E nach A | 50,50 |
1.6 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00 |
1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV | 31,50". |
Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. BMDVTKBGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BMDVTKBGebVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 1. BMDVTKBGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 ...
Artikel 4 1. BMDVTKBGebVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 24. Juni 2024 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der ...
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