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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Elbe-Lotsverordnung (4. ElbeLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 264; Geltung ab 01.10.2024

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2024 Elbe-LV

Die Elbe-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), die zuletzt durch Artikel 74 § 6 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt."

2.
In § 6 Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Lotsen" durch das Wort „Seelotsen" ersetzt.

3.
Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Elbe-Lotsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. ElbeLVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. ElbeLVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 4. ElbeLVÄndV zu Artikel 1 Nummer 3