Vierte Verordnung zur Änderung der Elbe-Lotsverordnung (4. ElbeLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 264; Geltung ab 01.10.2024
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel
Anhang zu Artikel 1 Nummer 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 in Verbindung mit § 12 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) in Verbindung mit § 4 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 5 Absatz 1 und § 12 des Seelotsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2024 Elbe-LV

Die Elbe-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), die zuletzt durch Artikel 74 § 6 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt."

2.
In § 6 Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Lotsen" durch das Wort „Seelotsen" ersetzt.

3.
Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

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Schlussformel



Der Leiter der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Eric Oehlmann

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Anhang zu Artikel 1 Nummer 3



Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3) Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 264)



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