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IV. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWKBDGAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 269
Geltung ab 27.08.2024; FNA: 2031-4-44 Disziplinarrecht

IV.



Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nummer 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.