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Unterabschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 5 Abschluss und Prüfungsakte

§ 49 Abschlussnote und Bestehen der Laufbahnprüfung



(1) 1Im Anschluss an den mündlichen Teil der Abschlussprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest. 2Für die Festsetzung der Abschlussnote wird eine Durchschnittsrangpunktzahl gebildet, in die die folgenden Rangpunkte mit folgender Gewichtung eingehen:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit fünf Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungsnachweise des Hauptstudiums, die keine Hausarbeit sind, mit sechs Prozent,

3.
die Rangpunkte der Hausarbeit mit drei Prozent,

4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit neun Prozent,

5.
die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung mit jeweils neun Prozent, insgesamt mit 54 Prozent,

6.
die Durchschnittsrangpunktzahl des mündlichen Teils der Abschlussprüfung mit 23 Prozent.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt und im mündlichen Teil der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission gibt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Prüfungsergebnis mündlich bekannt.

(4) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung der oder dem Studierenden dies in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt.


§ 50 Abschlusszeugnis



(1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung ein Abschlusszeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl nach § 49 Absatz 1 Satz 2 und

3.
die Abschlussnote.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung berichtigt. 2Unrichtige schriftliche Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben, unrichtige Abschlusszeugnisse in elektronischer Form zu löschen.


§ 51 Prüfungsakten; Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.
der Einsatzplan,

2.
die Bewertungen der Leistungsnachweise,

3.
die Praktikumsbewertungen,

4.
die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen,

5.
die Protokolle der schriftlichen Aufsichtsarbeiten,

6.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

7.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

8.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

9.
das Protokoll über den mündlichen Teil der Abschlussprüfung und

10.
die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung.

(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte.