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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung (4. PostAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 276; Geltung ab 01.03.2024

Artikel 1 Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2024 PostAZV § 7

§ 7 der Post-Arbeitszeitverordnung vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der in der Arbeitszeitverordnung festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Die in der Arbeitszeitverordnung festgelegten täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten bleiben unberührt."

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Beamtinnen und Beamte, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeit verrichten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

1.
Mehr- und Minderleistungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auszugleichen sind,

2.
ein Freizeitausgleich für Mehrleistungen auch an Tagen erfolgen kann, an denen der planmäßige Dienst bereits aufgenommen wurde, wenn innerhalb der ersten Stunde nach planmäßigem Dienstbeginn der Freizeitausgleich mit der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart und angetreten wird; in diesem Fall gilt als Freizeitausgleich die planmäßige Dienstzeit abzüglich drei Stunden,

3.
Beamtinnen und Beamte, die an einem dienstplanmäßig freien Tag eingesetzt werden, eine Zeitgutschrift von zwei Stunden erhalten und

4.
Beamtinnen und Beamte, die an einem dienstplanmäßig freien Tag mindestens zwei Stunden in Rufbereitschaft sind, eine Zeitgutschrift von einer Stunde erhalten.

Die organisatorischen Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten."

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