Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der GIGV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 der 1. GIGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GIGV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GIGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
GIGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 419
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 8) Liste gesetzlicher Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber


(Text alte Fassung)

Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024


ID | Rechts-
grundlage | Stelle | Titel | Kurzbeschreibung | Datum
Erstellung der
Spezifikation-

bis

110
| § 355 Absatz 1 | Kassenärztliche
Bundesvereinigung | Beispielschnittstelle | Die Beispielschnittstelle
dient hier für Illustrations-
zwecke
|


Anmerkungen:

ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle,
die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus
der sich der gesetzliche Spezifikationsauftrag ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Stelle: Bezeichnung der Stelle / Organisation,
die mit einem gesetzlichen Spezifikationsauftrag betraut wurde.

Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells /
der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.

Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells /
der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.

Datum Erstellung
der Spezifikation bis: Datum, bis zu dem die Spezifikation des Standards / des Profils / des Leitfadens / des Informationsmodells / der Referenzarchitektur / der Softwarekomponente erstellt sein muss.

(Text neue Fassung)


ID | Rechts-
grundlage
nach SGB V
| Stelle | Titel | Kurzbeschreibung | Datum
Erstellung der
Spezifikation

bis

001
| § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung mit
Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§
355 Absatz 1
und 4
| Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH
| MIO elektronische
Patientenkurzakte
| Darstellung wesentlicher
Informationen, um eine
Übersicht über den Patienten
zu erhalten; inkl. elektro-
nischer Notfalldaten nach
§ 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 SGB V.
Die Inhalte
der Spezifikation zum MIO
Patientenkurzakte berück-
sichtigen die EU-Vorgaben
für die elektronische Patient
Summary
|

002 | § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 4a | Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch
die mio42 GmbH | MIO Laborbefund | Abbildung und Bewertung
patientenbezogener medizi-
nischer Laborbefunde unter
Berücksichtigung
der EU-
Vorgaben für den grenzüber-
schreitenden Austausch von
Laborbefunden |


003 | § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 8 Satz 1 | Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH | MIO Krankenhaus-
Entlassbericht | Darstellung relevanter
Informationen beim Übergang
von stationärer in ambulante
Betreuung unter Berücksichti-
gung
der EU-Vorgaben für den
grenzüberschreitenden
Austausch von elektronischen
Krankenhaus-Entlass-
berichten |


004 | § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 8 Satz 1 | Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch
die mio42 GmbH | MIO Bildbefund | Übermittlung von Befunden
aus bildgebenden Verfahren
zusammen
mit Informationen
zur Untersuchung unter
Berücksichtigung
der EU-
Vorgaben für den grenzüber-
greifenden Austausch von
elektronischen Bildbefunden |


005 | § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 355 Absatz 1
und 8 Satz 1 | Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH | Wertelisten zu
'Allergien' | Entwicklung von harmonisier-
ten Wertelisten bei Allergien
für die semantisch standardi-
sierte Erfassung insbesondere
von allergieauslösenden
Substanzen (nicht Arznei-
stoffe) und Allergie-Manifesta-
tionen unter Berücksichtigung
der EU-Vorgaben für den
grenzübergreifenden Aus-
tausch von Daten zu Allergien |

006 | § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 1 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1 | Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die mio42 GmbH | Schnittstellen zur
systemneutralen
Archivierung von
Patientendaten
sowie zur
Übertragung von
Patientendaten bei
einem
Systemwechsel
(AWST) | Weiterentwicklung
der Archiv-
und Wechselschnittstelle zu
einer Mehrwertschnittstelle |


007 | § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung
mit Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 1 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1 | Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung | Schnittstellen zur
systemneutralen
Archivierung von
Patientendaten
sowie zur
Übertragung von
Patientendaten bei
einem
Systemwechsel bei
zahnärztlichem
System (AWST) | Weiterentwicklung
der Archiv-
und Wechselschnittstelle
zu
einer Mehrwertschnittstelle |

008 | § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung mit
Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 2 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1 | Kassenärztliche
Bundesvereinigung | Verordnungs-
schnittstelle | Schnittstelle für elektronische
Programme,
die nach § 73
Absatz 9 Satz 1 SGB V für die
Verordnung von Arzneimitteln
genutzt werden dürfen |

009 | § 385 Absatz 1
Satz 1 in
Verbindung mit
Satz 2
Nummer 2 und
Absatz 4 Satz 5
sowie in
Verbindung mit
§ 371 Absatz 1
Nummer 5 und
§ 372 Absatz 1
Satz 1 | Kassenärztliche
Bundesvereinigung
durch die kv.digital
GmbH | Terminmelde-
schnittstelle | Schnittstellen für die Meldung
von Terminen gemäß § 370a
Absatz 5 und für die Nutzung
sicherer Kommunikations-
verfahren nach § 311 Absatz 6
SGB V |