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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025

Unterabschnitt 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 5 Weitere Prüfungsbestimmungen

§ 58 Verhinderung, Säumnis und Verspätung



(1) 1Sind Prüflinge aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen, so haben sie dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung nachzuweisen. 2Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) 1Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 2Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist.

(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet das Prüfungsamt

1.
bei der Bachelorthesis, ob die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder ein neues Thema ausgegeben wird, und

2.
bei sonstigen Prüfungen oder Teilprüfungen, dass die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.

(4) Wird eine Prüfung oder eine Teilprüfung ohne wichtigen Grund versäumt, so gilt die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend" und dem numerischen Notenwert 6,0 bewertet.

(5) 1Erscheinen Prüflinge ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.


§ 59 Verstöße bei Prüfungen



(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:

1.
Täuschung,

2.
Täuschungsversuch,

3.
Mitwirken an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und

4.
sonstige Ordnungsverstöße.

(2) 1Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die vorläufige Fortsetzung der Prüfung oder der Teilprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die oder der Studierende von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder der Teilprüfung ausgeschlossen werden.

(3) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann das Prüfungsamt

1.
die Wiederholung der Prüfung oder der Teilprüfung anordnen,

2.
die Prüfung oder die Teilprüfung mit der Note „ungenügend" und dem numerischen Notenwert 6,0 bewerten,

3.
die Prüfung für endgültig nicht bestanden und damit das Studium für beendet erklären oder

4.
bei sonstigen Ordnungsverstößen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem die Bewertung der Prüfung oder der Teilprüfung um eine Note herabsetzen.

3Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen bleibt unbenommen.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Bachelorprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Studiums für ungültig erklären und die Einziehung der Bachelorurkunde, des Abschlusszeugnisses und des Diploma Supplements verfügen. 2Die Bachelorprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.


§ 60 Störungen und Mängel im Prüfungsverfahren



(1) 1Fühlt sich ein Prüfling während einer Prüfung oder einer Teilprüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung oder der Teilprüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Das Prüfungsamt hat auf Antrag von Prüflingen oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung, die Teilprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn sich erweist, dass das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet war, der die Chancengleichheit verletzt.

(3) 1Ein Antrag nach Absatz 2 ist unverzüglich nach Kenntnis des Mangels schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung ein Monat verstrichen ist.

(4) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung darf das Prüfungsamt Anordnungen von Amts wegen nach Absatz 2 nicht mehr treffen.


§ 61 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.
die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen einschließlich ihrer Bewertungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
bei Prüfungen, die Multiple-Choice-Aufgaben enthalten, zusätzlich die Angabe der durchschnittlichen Leistung aller Prüflinge,

4.
die Bachelorthesis,

5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,

6.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen sowie

7.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen.

(3) 1Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung oder des vorzeitigen Ausscheidens zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. 2Im Anschluss wird sie vernichtet oder gelöscht.

(4) 1Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.