Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (2. WoGFV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 38 Nummer 3 sowie Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 in Verbindung mit § 43 des Wohngeldgesetzes, von denen § 38 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) und Nummer 4 durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) sowie § 43 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:



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