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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (ElmVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ElmV § 3, § 4, § 5, § 6, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen."

3.
In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt."

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. 2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von
Fetten und Ölen und Herstellung
von Kakaobutter
1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
 
Herstellung von entfetteten Protein-
erzeugnissen und entfettetem Mehl
10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten
Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent-
hält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie
sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreide-
keimen
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen".


 
b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.

6.
In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:

„2-Methyloxolan1 mg/kg".


7.
In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter „Satz 1 und Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

8.
Folgende Anlage 5 wird angefügt:

Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel

2-Methyloxolan 
CAS-Nummer96-47-9
Gehaltmindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit 
FuranHöchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-MethylfuranHöchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
EthanolHöchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ElmVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElmVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ElmVuaÄndV 1)
... vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28): --- 1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a und b sowie die Nummern 6, 7 und 8 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/175 ...