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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (ElmVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ElmV § 3, § 4, § 5, § 6, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5
Die Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.
- 4.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt." - 5.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. | 2-Methyloxolan | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
| |||
Herstellung von entfetteten Protein- erzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent- hält | ||
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden | |||
Herstellung von entfetteten Getreide- keimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen". |
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
- 6.
- In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:
„2-Methyloxolan | 1 mg/kg". |
- 7.
- In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter „Satz 1 und Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- 8.
- Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel
„2-Methyloxolan | |
CAS-Nummer | 96-47-9 |
Gehalt | mindestens 99,9 % in der Trockenmasse |
Reinheit | |
Furan | Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse) |
2-Methylfuran | Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse) |
Ethanol | Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)". |
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ElmVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElmVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel ElmVuaÄndV 1)
... vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28): --- 1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a und b sowie die Nummern 6, 7 und 8 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/175 ...
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