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Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (ElmVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Es verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, jeweils in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),

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auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

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auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und des § 75 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28):


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1)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a und b sowie die Nummern 6, 7 und 8 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/175 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 25 vom 27.1.2023, S. 67).


Artikel 1 Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ElmV offen

Die Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen."

3.
In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt."

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. 2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von
Fetten und Ölen und Herstellung
von Kakaobutter
1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
 
Herstellung von entfetteten Protein-
erzeugnissen und entfettetem Mehl
10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten
Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent-
hält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie
sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreide-
keimen
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen".


 
b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.

6.
In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:

„2-Methyloxolan1 mg/kg".


7.
In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter „Satz 1 und Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

8.
Folgende Anlage 5 wird angefügt:

Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel

2-Methyloxolan 
CAS-Nummer96-47-9
Gehaltmindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit 
FuranHöchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-MethylfuranHöchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
EthanolHöchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)".



Artikel 2 Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 LMZDV offen

§ 6 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:

1.
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.

2.
In Buchstabe a werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.

3.
In Buchstabe b wird das Wort „oder" gestrichen.

4.
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa werden die Wörter „der Bemerkung im Anhang" durch die Wörter „Satz 1 des Anhangs" ersetzt.

b)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" angefügt.

5.
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Gemisch".


Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2025 EssigV offen

§ 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) wird wie folgt gefasst:

 
§ 5

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir