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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (ElmVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 LMZDV offen

§ 6 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:

1.
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.

2.
In Buchstabe a werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.

3.
In Buchstabe b wird das Wort „oder" gestrichen.

4.
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa werden die Wörter „der Bemerkung im Anhang" durch die Wörter „Satz 1 des Anhangs" ersetzt.

b)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" angefügt.

5.
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Gemisch".

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