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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (ElmVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 LMZDV § 6

§ 6 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:

1.
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.

2.
In Buchstabe a werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.

3.
In Buchstabe b wird das Wort „oder" gestrichen.

4.
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa werden die Wörter „der Bemerkung im Anhang" durch die Wörter „Satz 1 des Anhangs" ersetzt.

b)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" angefügt.

5.
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Gemisch".



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ElmVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElmVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 4 BEV 2024 Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
... Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 315 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung vom 18. November ...