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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (ElmVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2025 EssigV offen

§ 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) wird wie folgt gefasst:

 
§ 5

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."