Es verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, jeweils in Verbindung mit dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),
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- auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
- -
- auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und des § 75 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28):
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- 1)
- Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a und b sowie die Nummern 6, 7 und 8 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/175 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 25 vom 27.1.2023, S. 67).
Die
Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die in
Anlage 2 bis
3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß
Anlage 5 entsprechen."
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.
- 4.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt."
- 5.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. | 2-Methyloxolan | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
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Herstellung von entfetteten Protein- erzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent- hält
|
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
|
Herstellung von entfetteten Getreide- keimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen".
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- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
- 6.
- In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:
- 7.
- In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter „Satz 1 und Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- 8.
- Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel
„2-Methyloxolan |
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CAS-Nummer | 96-47-9
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Gehalt | mindestens 99,9 % in der Trockenmasse
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Reinheit |
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Furan | Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
|
2-Methylfuran | Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
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Ethanol | Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)".
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§ 6 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom
2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.
- 2.
- In Buchstabe a werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.
- 3.
- In Buchstabe b wird das Wort „oder" gestrichen.
- 4.
- Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa werden die Wörter „der Bemerkung im Anhang" durch die Wörter „Satz 1 des Anhangs" ersetzt.
- b)
- In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" angefügt.
- 5.
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Gemisch".
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir