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Änderung § 90 StBerG vom 12.04.2008
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§ 90 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 90 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind | (Text neue Fassung) (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte |
1. Warnung, 2. Verweis, | |
3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, 4. Ausschließung aus dem Beruf. (2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. | 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren, 5. Ausschließung aus dem Beruf. (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, 5. Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |
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