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Änderung § 157a StBerG vom 12.04.2008
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§ 157a StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 157a StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Text alte Fassung) § 157a (neu) | (Text neue Fassung)§ 157a Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt. |
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